Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1990

Geschäftszahl

90/09/0121

Rechtssatz

Liegen offenkundig die Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens vor, dann ist gem Paragraph 118, BDG 1979 vorzugehen und nicht ein Einleitungsbeschluß nach Paragraph 123, BDG 1979 zu fassen.