Verwaltungsgerichtshof
18.10.1990
90/09/0121
Liegen offenkundig die Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens vor, dann ist gem Paragraph 118, BDG 1979 vorzugehen und nicht ein Einleitungsbeschluß nach Paragraph 123, BDG 1979 zu fassen.