Verwaltungsgerichtshof
18.10.1990
90/09/0107
Rechtliche Bedenken gegen über die Einleitung des Disziplinarverfahrens und den Verhandlungsbeschluß deshalb, weil sie in einer Bescheidausfertigung zusammengefaßt sind, bestehen nicht, vorausgesetzt, daß die Ausfertigung hinsichtlich beider Absprüche den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere jenen der Paragraph 123, Absatz eins,, Paragraph 124, Absatz 2, BDG 1979 und der Paragraphen 58 bis 60 AVG entspricht. Ein sogenannter "kombinierter" Bescheid stellt lediglich eine formularmäßige Verbindung zweier verschiedener Bescheide dar.