Verwaltungsgerichtshof
19.10.1990
90/09/0098
Der die Disziplinargewalt verbrauchende Einstellungstatbestand des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 ist von materieller "Art". Bei Vorliegen der dort normierten Tatbestandsvoraussetzungen muß zwingend (arg.: "ist") eingestellt werden. Dies setzt in der Regel voraus, daß der vorgeworfene Sachverhalt auf seine Richtigkeit und auf seine disziplinarrechtliche Stichhaltigkeit und Vollständigkeit geprüft wird.