Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1991

Geschäftszahl

90/09/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0890/75 E 12. Dezember 1975 RS 3

Stammrechtssatz

Die Kompliziertheit einer dem Bfr bekannten Vorschrift ist kein Schuldenausschließungsgrund.