Verwaltungsgerichtshof
21.03.1991
90/09/0097
Ausf dazu, daß der Besch zwar seiner Erkundigungspflicht, sich über die Rechtslage bei der Beh und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewißheit zu verschaffen, nachgekommen ist (Hinweis E 15.4.1983, 82/17/0151), er aber im Hinblick auf die dem Gesetz (AÜG) entsprechende Stellungnahme seines Rechtsanwaltes Zweifel an der Richtigkeit der ihm von diesem bezüglich der Gesetzmäßigkeit der verwendeten Unterlagen (Dienstzettel iSd Paragraph 11, Absatz 4, AÜG, "Überlassungsmitteilung" iSd Paragraph 12, Absatz eins, AÜG) erteilten Auskunft hätte haben müssen, was ihn unter Bedachtnahme auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht veranlassen hätte müssen, weitere Nachforschungen über die Rechtslage anzustellen.