Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1991

Geschäftszahl

90/09/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/18 89/09/0114 2

Stammrechtssatz

Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte. Das Recht auf freie Beweiswürdigung enthebt die Beh nämlich weder ihrer Ermittlungspflicht noch ihrer Begründungspflicht.