Verwaltungsgerichtshof
21.02.1991
90/09/0064
Dem Behördenleiter steht das Recht zu, einen schriftlichen Auftrag, der im Rahmen seiner Organisationsgewalt ergangen ist, mündlich abzuändern.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/09/0080