Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1991

Geschäftszahl

90/09/0064

Rechtssatz

Dem Behördenleiter steht das Recht zu, einen schriftlichen Auftrag, der im Rahmen seiner Organisationsgewalt ergangen ist, mündlich abzuändern.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/09/0080