Verwaltungsgerichtshof
21.02.1991
90/09/0064
Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des Paragraph 44, BDG 1979 besteht ein Recht des Weisungsempfängers auf die Erteilung einer Weisung in schriftlicher Form. Maßgebend für den Eintritt der im Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 vorgesehenen Rechtsfolge, nämlich Aussetzung der Befolgungspflicht, ist,
1) daß es sich bei der erteilten Weisung nicht wegen Gefahr im Verzuge um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt oder
2) daß der Weisungsempfänger vor Befolgung der Weisung seine rechtlichen Bedenken dem Vorgesetzten mitteilt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/09/0080