Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1991

Geschäftszahl

90/09/0064

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0031 B 11. März 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Sind der mündlich verkündete Bescheid und der schriftlich ausgefertigte Bescheid in ihrem normativen Inhalt völlig identisch, so ändert die ausführliche Begründung der schriftlichen Ausfertigung nichts daran, daß es sich um ein und denselben Verwaltungsakt handelt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/09/0080