Verwaltungsgerichtshof
21.02.1991
90/09/0064
GRS wie 88/11/0031 B 11. März 1988 RS 1
Sind der mündlich verkündete Bescheid und der schriftlich ausgefertigte Bescheid in ihrem normativen Inhalt völlig identisch, so ändert die ausführliche Begründung der schriftlichen Ausfertigung nichts daran, daß es sich um ein und denselben Verwaltungsakt handelt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/09/0080