Verwaltungsgerichtshof
18.10.1990
90/09/0061
Der Beschluß, gemäß Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 das Disziplinarverfahren einzuleiten, ist nicht bloß eine prozeßleitende Verfügung, sondern er gestaltet vielmehr das bestehende Dienstverhältnis. Wurde ein Einleitungsbeschluß gefaßt, dann tritt ex lege eine Veränderung bestimmter dienstlicher Rechte und Pflichten des Beamten ein. Der Einleitungsbeschluß ist daher als Bescheid zu qualifizieren und als solcher mangels Einrichtung eines gesetzlich zulässigen administrativen Instanzenzuges unmittelbar mit Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes anfechtbar (Hinweis E 15.12.1989, 89/09/0113).