Verwaltungsgerichtshof
31.05.1990
90/09/0060
Wenn die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz Wr DO von dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens spricht, so ist diese Tatbestandsvoraussetzung auch bei einer die Hauptsache beendenden Einstellungsverfügung des Disziplinarverfahrens mittels Aktenvermerkes nach Paragraph 79, Absatz 2, Wr DO gegeben, weil mit diesem Verwaltungsakt die Rechtsanhängigkeit des Disziplinarverfahrens in einer von den Parteien des Disziplinarverfahrens (Paragraph 73, Wr DO) nicht mehr anfechtbaren Weise beendet wird (Hinweis E 25.4.1990, 90/09/0011).