Verwaltungsgerichtshof
31.05.1990
90/09/0060
Die Suspension eines Beamten gehört in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen (zB Beschlagnahme), die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des idR einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren (Gefahrenrelevanz) - insbesondere
für das gemeine Wohl (hier: ... würden durch die Belassung des
Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, ...) - abzuwehren oder zu verhindern (Hinweis E 18.1.990, 89/09/0107).