Verwaltungsgerichtshof
31.05.1990
90/09/0060
Die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, Wr DO regelt ausdrücklich den Fall, zu welchem äußersten Zeitpunkt (wann spätestens) die verfügte Suspendierung endet. Welchen Inhalt die abschließende Entscheidung hat, ist für die kraft Gesetzes - als ohne weiteren Rechtsakt - eintretende Beendigung der Suspendierung rechtlich unerheblich. Es kommt also nicht darauf an, ob über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt oder ob er freigesprochen wird oder ob das Disziplinarverfahren - gleichviel aus welchen Gründen - eingestellt wird.