Verwaltungsgerichtshof
18.10.1990
90/09/0048
GRS wie 0844/66 E 25. Jänner 1968 RS 1
Mit Rücksicht auf die Gebührenfreiheit kommt ein Ersatz für Stempelgebühr nicht zustande.
(hier: in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung)