Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1990

Geschäftszahl

90/09/0048

Rechtssatz

Jede Anwendung des Paragraph 76, KOVG setzt voraus, daß wegen des Fehlens einer der gesetzlichen Voraussetzungen an sich kein Anspruch auf Versorgung besteht. So ist beispielsweise im Paragraph 3, Absatz eins, KOVG ausdrücklich festgelegt, daß nur österreichische Staatsbürger versorgungsberechtigt sind. Die Anwendung dieser Bestimmung auf Personen, die insbesondere durch die Auflösung der österreichischungarischen Monarchie die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, wird aber als besondere Härte im Sinne des Paragraph 76, KOVG gewertet (Hinweis E 20.10.1988, 85/09/0160), obwohl es an der Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 3, Absatz eins, KOVG mangelt. Eine andere Wertung ist aber grundsätzlich auch dann nicht aus der Überlegung angezeigt, daß es sich bei der anzuwendenden Bestimmung, aus der die besondere Härte folgen muß, um die Kausalitätsregelung handelt; es sei denn, daß die Frage der Kausalität ausdrücklich verneint werden kann. Wenn aber die besondere Härte darin gesehen wird bzw gelegen sein kann, daß durch die außerordentlichen Umstände des Falles die Frage, ob wesentlich mehr für als gegen die Kausalität spricht, mangels entsprechender Beweismittel nicht mehr eindeutig beantwortet werden kann, so kann darin eine besondere Härte im Sinne des Paragraph 76, KOVG gelegen sein.