Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1990

Geschäftszahl

90/09/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1647/78 E VS 21. April 1982 VwSlg 10709 A/1982 RS 7

Stammrechtssatz

Liegt eine besondere Härte nicht vor, dann ist die Gewährung eines Ausgleiches zu versagen, ohne daß auf die allenfalls für eine positive Ermessensübung sprechende tatsächliche wirtschaftliche Lage der Bfrin eingegangen werden kann.