Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1990

Geschäftszahl

90/09/0048

Rechtssatz

Die Gewährung eines Härteausgleiches gemäß Paragraph 76, KOVG steht im Ermessen der Behörde. Wer die Gewährung eines Ausgleiches wegen besonderer Härte geltend macht, ist Partei im Sinne des gemäß Paragraph 86, Absatz eins, KOVG anzuwendenden Paragraph 8, AVG. Die Gewährung eines Ausgleiches gemäß Paragraph 76, KOVG setzt zunächst voraus, daß "sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben". Erst dann kann die Behörde von dem ihr in dieser Bestimmung eingeräumten Ermessen einen positiven Gebrauch machen (Hinweis E VS 21.4.1982, 1647/78, VwSlg 10709 A/1982).