Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1990

Geschäftszahl

90/09/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/18 90/09/0061 3

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 105, BDG 1979 sind auf das Disziplinarverfahren, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, ua die Bestimmungen des AVG über den Gang des Ermittlungsverfahrens und über das Parteiengehör anzuwenden. Dies trifft somit grundsätzlich auch für das einem Einleitungsbeschluß vorangehende Verwaltungsverfahren zu. Allerdings gehen nach der Textierung des Paragraph 105, BDG 1979 in diesem Abschnitt des Gesetzes normierte verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen den anzuwendenden Regeln des AVG vor (siehe dazu etwa zur Ausschaltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch Paragraph 124, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung vor der BDG-Novelle 1988, BGBl 1988/287, E 27.4.1989, 86/09/0012).