Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1990

Geschäftszahl

90/09/0035

Rechtssatz

Dienstliche Aufgaben sind alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten (Paragraph 36, BDG 1979) verbundene Aufgaben. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw individuelle Weisungen.