Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1990

Geschäftszahl

90/09/0034

Rechtssatz

Der Gesetzgeber will mit der Vorschrift des Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz PVG die ungestörte Amtsausübung der Personalvertreter (Paragraph 3, Absatz 6, PVG) und der Mitglieder der Wahlauschüsse sicherstellen. Die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben dieser Organe der Personalvertretung fordert eine gewisse Unabhängigkeit der Mitglieder gegenüber der Dienstbehörde. Darüber hinaus wird durch diese Schutzbestimmung eine dem Wählerwillen entsprechende Zusammensetzung dieser Organe der Personalvertretung während ihrer Funktionszeit garantiert.