Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.1990

Geschäftszahl

90/09/0013

Rechtssatz

Ein fortgesetztes Delikt kann nur mit einem einheitlichen Gesamtvorsatz, also mit zumindest bedingtem Vorsatz, begangen werden (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, S 635).