Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.1990

Geschäftszahl

90/09/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1912/73 E 5. November 1974 Vwslg 8697 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Die Arbeitsstelle eines ausländischen Arbeitnehmer, der von seinem Dienstgeber im Rahmen eines Dienstverschaffungsvertrages einem anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt wird, liegt bei jenem Unternehmen, an das der ausländische Arbeitnehmer verliehen wurde und bei dem er tatsächlich beschäftigt wird.