Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1992

Geschäftszahl

90/08/0229

Rechtssatz

Ein rechtskräftiger "die Begünstigungen nach Paragraph 501 bis Paragraph 503, ASVG feststellender Bescheid wirkt - allenfalls zusammen mit einer notwendigen Beitragsnachentrichtung - derart, daß die Tatbestandsvoraussetzungen der Begünstigung leistungswirksam werden. Zum Gegenstand hat diese Entscheidung ausschließlich in der Vergangenheit liegende Umstände, nicht aber die Leistungwirksamkeit (der Begünstigung), die auch keine Voraussetzung der Entscheidung darstellt. Ein Anspruch auf Begünstigung setzt somit einen rechtskräftigen Bescheid und die allfällig notwendige Bezahlung von Beiträgen voraus.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

90/08/0165 E 7. Juli 1992

91/08/0008 E 29. September 1992

91/08/0005 E 29. September 1992

90/08/0226 E 7. Juli 1992