Verwaltungsgerichtshof
09.06.1992
90/08/0229
Ein rechtskräftiger "die Begünstigungen nach Paragraph 501 bis Paragraph 503, ASVG feststellender Bescheid wirkt - allenfalls zusammen mit einer notwendigen Beitragsnachentrichtung - derart, daß die Tatbestandsvoraussetzungen der Begünstigung leistungswirksam werden. Zum Gegenstand hat diese Entscheidung ausschließlich in der Vergangenheit liegende Umstände, nicht aber die Leistungwirksamkeit (der Begünstigung), die auch keine Voraussetzung der Entscheidung darstellt. Ein Anspruch auf Begünstigung setzt somit einen rechtskräftigen Bescheid und die allfällig notwendige Bezahlung von Beiträgen voraus.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
90/08/0165 E 7. Juli 1992
91/08/0008 E 29. September 1992
91/08/0005 E 29. September 1992
90/08/0226 E 7. Juli 1992