Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1992

Geschäftszahl

90/08/0229

Rechtssatz

Der leistungsrechtliche Stichtag ist für die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit von Begünstigungsnormen deshalb grundsätzlich ohne Bedeutung, weil Gegenstand der Entscheidung im Begünstigungsverfahren nur die Feststellung ist, ob die Begünstigung zusteht oder nicht; ob und inwieweit sich die Begünstigung tatsächlich auf die Pensionsleistung des Begünstigungswerbers auswirkt, kann in diesem Zusammenhang von der Beh nicht in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt werden (Hinweis E 17.3.1986, 82/08/0219).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

90/08/0165 E 7. Juli 1992

91/08/0008 E 29. September 1992

91/08/0005 E 29. September 1992

90/08/0226 E 7. Juli 1992