Verwaltungsgerichtshof
09.06.1992
90/08/0229
Der leistungsrechtliche Stichtag ist für die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit von Begünstigungsnormen deshalb grundsätzlich ohne Bedeutung, weil Gegenstand der Entscheidung im Begünstigungsverfahren nur die Feststellung ist, ob die Begünstigung zusteht oder nicht; ob und inwieweit sich die Begünstigung tatsächlich auf die Pensionsleistung des Begünstigungswerbers auswirkt, kann in diesem Zusammenhang von der Beh nicht in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt werden (Hinweis E 17.3.1986, 82/08/0219).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
90/08/0165 E 7. Juli 1992
91/08/0008 E 29. September 1992
91/08/0005 E 29. September 1992
90/08/0226 E 7. Juli 1992