Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1992

Geschäftszahl

90/08/0229

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0177 5

Stammrechtssatz

Die Frage, ob auf früher verwirklichte Sachverhalte neues Recht anzuwenden ist, kann von verschiedenen, wegen ihrer unterschiedlichen Ausprägung im Einzelfall gegeneinander abzuwägenden Gesichtspunkten abhängen; hiebei ist die Günstigkeit der neuen Norm zu beachten; besonders aber, ob ihre Anwendung dem öffentlichen Interesse dient und ob sie in bereits erworbene Rechte eingriffe.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

90/08/0165 E 7. Juli 1992

91/08/0008 E 29. September 1992

91/08/0005 E 29. September 1992

90/08/0226 E 7. Juli 1992