Verwaltungsgerichtshof
17.09.1991
90/08/0228
GRS wie VwGH B 1991/02/27 89/03/0200 1
Macht es für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied, ob der Bescheid aufgehoben wird oder nicht, so mangelt es an der Beschwerdeberechtigung, weil ein (subjektives) Recht nicht verletzt sein kann
(Hinweis B 30.10.1984, 84/07/0235, VwSlg 11568 A/1984).