Verwaltungsgerichtshof
14.05.1991
90/08/0202
Der Vertreter des Beitragsschuldners hat Beschränkungen seiner Befugnisse, die ihn an der entsprechenden Wahrnehmung seiner Obliegenheiten hindern, allenfalls im Rechtsweg zu beseitigen oder aber seine Funktion niederzulegen; andernfalls kann er sich auf solche Behinderungen nicht berufen
(Hinweis E 10.9.1987, 86/13/0148).