Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Geschäftszahl

90/08/0196

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/26 92/09/0177 7

(hier: erster Satz)

Stammrechtssatz

Wie aus den in Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz ASVG (zweimal) verwendeten verba legalia "rückständige Beiträge" erhellt, stellt der Anspruch auf Verzugszinsen einen Annex zu dem Anspruch in der Hauptsache dar und teilt solcherart dessen rechtliches Schicksal. Eine nachträgliche Herabsetzung (Aufhebung) der einmal vorgeschriebenen Beiträge (hier: Kammerumlagen), bezüglich der zunächst Verzinsungspflicht eingetreten ist, bedingt in einem offenen Administrativverfahren die Anpassung an die verminderte Beitragsschuld. Solcherart wird die Verzugszinsenverpflichtung in eine innere Übereinstimmung mit der tatsächlich aushaftenden Beitragsschuld gebracht.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

97/08/0029 E 18. März 1997