Verwaltungsgerichtshof
19.02.1991
90/08/0177
Die Frage, ob auf früher verwirklichte Sachverhalte neues Recht anzuwenden ist, kann von verschiedenen, wegen ihrer unterschiedlichen Ausprägung im Einzelfall gegeneinander abzuwägenden Gesichtspunkten abhängen; hiebei ist die Günstigkeit der neuen Norm zu beachten; besonders aber, ob ihre Anwendung dem öffentlichen Interesse dient und ob sie in bereits erworbene Rechte eingriffe.
Die Beschwerdefälle 90/08/0172 90/08/0175
90/08/0179 90/08/0180 vom 19.3.1991 wurden
im gleichen Sinn erledigt.