Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Geschäftszahl

90/08/0156

Rechtssatz

Die Beschwerde ist gem Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen, wenn die bel Beh dadurch, daß sie den Einspruch des Bf (hier: gegen den Berichtigungsbescheid) nicht mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückgewiesen, sondern - den bekämpften Bescheid bestätigend - abgewiesen hat, in keine Rechtspositionen des Bf in einer für diesen nachteiligen Weise eingegriffen hat.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/08/0157