Verwaltungsgerichtshof
16.04.1991
90/08/0156
Die Beschwerde ist gem Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen, wenn die bel Beh dadurch, daß sie den Einspruch des Bf (hier: gegen den Berichtigungsbescheid) nicht mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückgewiesen, sondern - den bekämpften Bescheid bestätigend - abgewiesen hat, in keine Rechtspositionen des Bf in einer für diesen nachteiligen Weise eingegriffen hat.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/08/0157