Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

90/08/0142

Rechtssatz

In der Frage, ob der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 66, Absatz 2, AVG) oder ob die nötigen Sachverhaltsergänzungen von der Berufungsbehörde selbst vorzunehmen sind, hat diese einen Ermessensspielraum nur unter der Voraussetzung, daß sich der Mangel des erstinstanzlichen Bescheides nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder Vernehmung beheben läßt (Hinweis E 20.9.1990, 89/06/0100).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

90/08/0144 E 19.2.1991

90/08/0143 E 19.2.1991