Verwaltungsgerichtshof
19.02.1991
90/08/0142
In der Frage, ob der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 66, Absatz 2, AVG) oder ob die nötigen Sachverhaltsergänzungen von der Berufungsbehörde selbst vorzunehmen sind, hat diese einen Ermessensspielraum nur unter der Voraussetzung, daß sich der Mangel des erstinstanzlichen Bescheides nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder Vernehmung beheben läßt (Hinweis E 20.9.1990, 89/06/0100).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
90/08/0144 E 19.2.1991
90/08/0143 E 19.2.1991