Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

90/08/0142

Rechtssatz

Behauptet der Sozialversicherungsträger, dadurch in seinen Rechten verletzt zu sein, daß die (bloß kassierende) Behörde (hier) keinen Beitragszuschlag in der Höhe der Verzugszinsen verhängt habe, so ist dadurch dem Grunde nach jedenfalls auch die Geltendmachung des Anspruchs auf eine Sachentscheidung iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG anstelle der bloß kassatorischen Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG umfaßt.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

90/08/0144 E 19.2.1991

90/08/0143 E 19.2.1991