Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

90/08/0142

Rechtssatz

Im Einspruchsverfahren nach Paragraph 412, ASVG ist der Landeshauptmann Rechtsmittelbehörde, nicht bloß Aufsichtsbehörde. Eine kassatorische Entscheidung "mangels Überprüfungsmöglichkeit" scheidet daher auch in Ermessensfragen aus.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

90/08/0144 E 19.2.1991

90/08/0143 E 19.2.1991