Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1991

Geschäftszahl

90/08/0142

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0223 E 26. März 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung ist grundsätzlich nicht jener Verwaltungsaufwand, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

90/08/0144 E 19.2.1991

90/08/0143 E 19.2.1991