Verwaltungsgerichtshof
19.02.1991
90/08/0142
GRS wie 86/08/0223 E 26. März 1987 RS 2
Der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung ist grundsätzlich nicht jener Verwaltungsaufwand, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
90/08/0144 E 19.2.1991
90/08/0143 E 19.2.1991