Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1991

Geschäftszahl

90/08/0128

Rechtssatz

Ein Gesellschaftsverhältnis unter Ehegatten setzt den Bestand einer wenn auch nur losen Gemeinschaftsorganisation voraus, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gewährt (Hinweis Welser, Ehepakt, Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht und Formzwang, GesRZ 1976, 36).