Verwaltungsgerichtshof
18.06.1991
90/08/0128
Ein Gesellschaftsverhältnis unter Ehegatten setzt den Bestand einer wenn auch nur losen Gemeinschaftsorganisation voraus, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gewährt (Hinweis Welser, Ehepakt, Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht und Formzwang, GesRZ 1976, 36).