Verwaltungsgerichtshof
18.06.1991
90/08/0128
Eine konkludente Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ehegatten ist zu bejahen, wenn dieselben ihr Kapital (Einkommen) und ihre Arbeitskraft zur Erreichung eines beschränkten wirtschaftlichen Zwecks vereinigt haben und die Leistungen über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgegangen sind (Hinweis Strasser in Rummel, ABGB, Randzahlen 4 und 5 zu Paragraph 1175,).