Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1991

Geschäftszahl

90/08/0128

Rechtssatz

Eine konkludente Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ehegatten ist zu bejahen, wenn dieselben ihr Kapital (Einkommen) und ihre Arbeitskraft zur Erreichung eines beschränkten wirtschaftlichen Zwecks vereinigt haben und die Leistungen über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgegangen sind (Hinweis Strasser in Rummel, ABGB, Randzahlen 4 und 5 zu Paragraph 1175,).