Verwaltungsgerichtshof
18.06.1991
90/08/0128
Auch bei einer (hier: teilweise) ins Miteigentum von Ehegatten fallenden Landwirtschaft hängt die Frage, ob die landwirtschaftlichen Tätigkeiten in einem oder mehreren Betrieben ausgeübt werden, in erster Linie davon ab, ob die Tätigkeiten in einer organisatorischen Einheit zusammengefaßt sind oder nicht (Hinweis E 11.6.1981, 2249/80, VwSlg 10480 A/1981).