Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1991

Geschäftszahl

90/08/0128

Rechtssatz

Auch bei einer (hier: teilweise) ins Miteigentum von Ehegatten fallenden Landwirtschaft hängt die Frage, ob die landwirtschaftlichen Tätigkeiten in einem oder mehreren Betrieben ausgeübt werden, in erster Linie davon ab, ob die Tätigkeiten in einer organisatorischen Einheit zusammengefaßt sind oder nicht (Hinweis E 11.6.1981, 2249/80, VwSlg 10480 A/1981).