Verwaltungsgerichtshof
18.06.1991
90/08/0128
Besteht zwischen Ehegatten eine allgemeine bzw eine den landwirtschaftlichen forstwirtschaftlichen Betrieb zur Gänze umfassende beschränkte Gütergemeinschaft, so wird der Betrieb auch dann auf Rechnung und Gefahr beider Ehegatten geführt, wenn einer der beiden nicht persönlich mitarbeitet, außer, die Ehegatten hätten hievon abweichende - gleich Ehepakten formbedürftige - Abreden getroffen (Hinweis E 22.9.1983, 81/08/0081).