Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1991

Geschäftszahl

90/08/0128

Rechtssatz

Besteht zwischen Ehegatten eine allgemeine bzw eine den landwirtschaftlichen forstwirtschaftlichen Betrieb zur Gänze umfassende beschränkte Gütergemeinschaft, so wird der Betrieb auch dann auf Rechnung und Gefahr beider Ehegatten geführt, wenn einer der beiden nicht persönlich mitarbeitet, außer, die Ehegatten hätten hievon abweichende - gleich Ehepakten formbedürftige - Abreden getroffen (Hinweis E 22.9.1983, 81/08/0081).