Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1992

Geschäftszahl

90/08/0116

Rechtssatz

Das bloße Auftauchen von Vorfragen als solches ist von Paragraph 66, Absatz 2, AVG tatbestandsmäßig nicht erfaßt und berechtigt die Berufungsbehörde daher für sich alleine nicht zur Zurückverweisung im Sinne dieser Gesetzesstelle (Hinweis E 12.6.1981, 3395/80).