Verwaltungsgerichtshof
20.10.1992
90/08/0116
GRS wie VwGH E 1991/09/26 91/09/0103 3
Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung geben der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von Paragraph 66, Absatz 2, AVG Gebrauch zu machen. Einen zurückverweisenden Bescheid iS dieser Gesetzesbestimmung muß entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (Hinweis E 9.1.1963, 23/61, VwSlg 5934 A/1963; E 17.9.1985, 85/07/0117).