Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1992

Geschäftszahl

90/08/0116

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1491/50 E VS 14. Jänner 1952 RS 1

Stammrechtssatz

Ein letztinstanzlicher Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der vorinstanzliche Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde, kann mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angefochten werden.