Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Geschäftszahl

90/08/0103

Rechtssatz

Wäre die Vorlage einer auf ein von Stempelgebühren befreites Verfahren eingeschränkten Vollmacht ausreichend gewesen, so ist der durch eine umfassende Formulierung der vorgelegten Vollmacht entstandene Gebührenaufwand - weil nicht durch das Verfahren veranlaßt - nicht zu ersetzen.