Verwaltungsgerichtshof
16.04.1991
90/08/0103
Wäre die Vorlage einer auf ein von Stempelgebühren befreites Verfahren eingeschränkten Vollmacht ausreichend gewesen, so ist der durch eine umfassende Formulierung der vorgelegten Vollmacht entstandene Gebührenaufwand - weil nicht durch das Verfahren veranlaßt - nicht zu ersetzen.