Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Geschäftszahl

90/08/0103

Rechtssatz

Unter dem Verwaltungskostenmehraufwand iSd Judikatur zu Paragraph 113, ASVG ist nicht der mit der Führung des Rechtsmittelverfahrens sondern nur der mit der Feststellung der Beitragsschuld (als Voraussetzung ihrer Eintreibung) verbundene Mehraufwand zu verstehen.