Verwaltungsgerichtshof
16.04.1991
90/08/0103
Unter dem Verwaltungskostenmehraufwand iSd Judikatur zu Paragraph 113, ASVG ist nicht der mit der Führung des Rechtsmittelverfahrens sondern nur der mit der Feststellung der Beitragsschuld (als Voraussetzung ihrer Eintreibung) verbundene Mehraufwand zu verstehen.