Verwaltungsgerichtshof
16.04.1991
90/08/0103
GRS wie 86/16/0107 E 4. September 1986 VwSlg 6140 F/1986 RS 1
Der VwGH kann, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis bereits eingetreten ist, unter der Voraussetzung, dass sich seit Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sachlage und Rechtslage nicht geändert hat, in dem betreffenden Fall selbst durch einen verstärkten Senat von seiner Rechtsanschauung nicht abgehen (Hinweis E 18.12.1968, 0835/68, VwSlg 3836 F/1968, E 17.4.1969, 0708/68, VwSlg 7549 A/1969).