Verwaltungsgerichtshof
16.04.1991
90/08/0103
GRS wie 86/17/0160 E 8. Juli 1988 RS 1
Hat der VwGH in einem Vorerkenntnis die Zuständigkeit eines Organs zur Bescheiderlassung angenommen, so ist die Behörde und der VwGH selbst an diese Zuständigkeitsannahme gebunden (Hinweis E 13.5.1980, 1386/78, VwSlg 10128 A/1980).