Verwaltungsgerichtshof
08.10.1991
90/08/0094
Die Anwendung des § 539 ASVG setzt - aus bestimmten Tatsachen zu schließende - Umgehungsabsicht vorausDie Anwendung des Paragraph 539, ASVG setzt - aus bestimmten Tatsachen zu schließende - Umgehungsabsicht voraus
(Hinweis E 19.4.1961, 1641/60).