Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1991

Geschäftszahl

90/08/0052

Rechtssatz

Auch wenn den dem Geschäftsführer einer GmbH aus seiner Funktion entspringenden zivilrechtlichen Verpflichtungen den Gesellschaftern und Gesellschaftsgläubigern gegenüber (insbesondere nach Paragraph 69, KO und Paragraph eins, AusgleichsO) entsprochen wird, können die Haftungsvoraussetzungen nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vorliegen, die (fehlende) Haftung in einem der beiden Haftungsbereiche schließt nämlich die im anderen nicht notwendig ein oder aus.