Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1991

Geschäftszahl

90/08/0039

Rechtssatz

Die Anerkennung der Wirksamkeit einer verspäteten Beitragsentrichtung kann nicht zur Erlangung einer höheren Leistung aus der Pensionsversicherung herangezogen werden (Hinweis: E 21.1.1988, 86/08/0200).