Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1994

Geschäftszahl

90/07/0175

Rechtssatz

Die aufgrund der Satzung der Agrargemeinschaft von deren Vollversammlung beschlossene Verpachtung der Eigenjagden hat sich an dem in der Satzung festgeschriebenen Zweck "der Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften und bestmöglichen Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens" zu orientieren (Hinweis E 2.10.1990, 90/07/0049). Ob ein solcher Vollversammlungsbeschluß dieser satzungsmäßig verankerten Verpflichtung entsprochen hat, ist von der Agrarbehörde im Rahmen ihrer im Paragraph 51, Absatz eins, Krnt FlVfLG 1979 normierten Überwachungspflicht gemäß Paragraph 51, Absatz 2, dieses Gesetzes zu prüfen.