Verwaltungsgerichtshof
18.03.1994
90/07/0175
Die aufgrund der Satzung der Agrargemeinschaft von deren Vollversammlung beschlossene Verpachtung der Eigenjagden hat sich an dem in der Satzung festgeschriebenen Zweck "der Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften und bestmöglichen Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens" zu orientieren (Hinweis E 2.10.1990, 90/07/0049). Ob ein solcher Vollversammlungsbeschluß dieser satzungsmäßig verankerten Verpflichtung entsprochen hat, ist von der Agrarbehörde im Rahmen ihrer im Paragraph 51, Absatz eins, Krnt FlVfLG 1979 normierten Überwachungspflicht gemäß Paragraph 51, Absatz 2, dieses Gesetzes zu prüfen.