Verwaltungsgerichtshof
18.03.1994
90/07/0175
Die Vollversammlung einer Agrargemeinschaft kann einmal gefaßte Beschlüsse bei Einhaltung der formellen und inhaltlich gesetzlichen und satzungsgemäßen Voraussetzungen auch abändern, sodaß trotz anhängigem Verfahren über die Minderheitenbeschwerde vor der Agrarbezirksbehörde die Vollversammlung der Agrargemeinschaft in der gleichen Sache einen neuerlichen Beschluß fassen darf (Hinweis E 18.2.1994, 93/07/0122).